RS OGH 1955/4/30 IIZR202/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1955
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Norm

ABGB §233 A
ABGB §1175
HGB §105. HGB §161

Rechtssatz

Der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zur Errichtung einer Kommanditgesellschaft bedarf stets der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn ein Minderjähriger am Abschluß eines solchen Vertrages beteiligt ist. Hat sich ein Minderjähriger in rechtsgeschäftlich unwirksamer Weise am Abschluß eines Gesellschaftsvertrages beteiligt und ist diese Gesellschaft sodann in Vollzug gesetz worden, so kann ein solches Gesellschaftsverhältnis nicht als faktische Gesellschaft unter Einschluß des Minderjährigen angesehen werden.

Veröff: MDR 1955,667 = JZ 1955,423

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0103180

Dokumentnummer

JJR_19550430_AUSL000_0020ZR00202_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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