Norm
ZPO §268 IIIERechtssatz
Wenn das Berufungsgericht in Bindung an ein rechtskräftiges verurteilendes Straferkenntnis gemäß § 268 ZPO einen Sachverhalt feststellt, könnte dies auch in dem Fall, daß es damit von einer dieser Gesetzesstelle widerstreitenden, also gesetzwidrigen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellung ohne Beweiswiederholung davon abgeht, keinen Verfahrensmangel darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040438Dokumentnummer
JJR_19550504_OGH0002_0020OB00109_5500000_002