RS OGH 1955/5/4 1Ob286/55, 3Ob182/75, 6Ob186/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1955
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Norm

GmbHG §42

Rechtssatz

Kuratorbestellung bei Klage eines Geschäftsführers nach § 42 GmbHG. Die Bestellung eines Kurators für eine GmbH ist dann unzulässig, wenn zwei andere Geschäftsführer, die nicht selbst als Kläger auftreten, im Handelsregister eingetragen sind, welche gemeinsam die Gesellschaft vertreten können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 286/55
    Entscheidungstext OGH 04.05.1955 1 Ob 286/55
  • 3 Ob 182/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 182/75
    Auch; Veröff: RZ 1976/39 S 75 = GesRZ 1976,27
  • 6 Ob 186/08h
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 186/08h
    Beisatz: Sind mehrere zeichnungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, von denen nur einer als Kläger auftritt, kann die Gesellschaft im Anfechtungsverfahren durch die weiteren (nicht klagenden) Geschäftsführer in vertretungsbefugter Zahl vertreten werden. (T1); Beisatz: Der klagende Gesellschafter-Geschäftsführer ist von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. (T2); Beisatz: Gleiches gilt für den Geschäftsführer und Alleingesellschafter jener Gesellschafterin, die als Anfechtungsklägerin auftritt. Auch er ist wegen der durch die Klageführung bewirkten Interessenkollision von der Vertretung der beklagten Gesellschaft im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0060306

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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