Norm
ABGB §1152 HRechtssatz
Für die Vorarbeiten (Anfertigung von Plänen und dergleichen) ist vom Besteller ein angemessenes Entgelt zu leisten, wenn es zur Ausführung des Hauses, sei es mangels Zustandekommens des entsprechenden Hauptvertrages - sei es zufolge Widerrufes des Bauauftrages ohne Verschulden des Unternehmens nicht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0021389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012