RS OGH 1955/5/4 3Ob242/55, 8Ob194/67, 7Ob635/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1955
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Norm

ABGB §1175 J
HGB §335
HGB §337

Rechtssatz

Bei der reinen Innengesellschaft, bei der nach außenhin ein Gesellschaftsvermögen nicht aufscheint, ist im Zweifel anzunehmen, daß der Innengesellschafter im Falle der Auflösung der Gesellschaft mit Geld abzufinden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022487

Dokumentnummer

JJR_19550504_OGH0002_0030OB00242_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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