Norm
ABGB §1175 JRechtssatz
Bei der reinen Innengesellschaft, bei der nach außenhin ein Gesellschaftsvermögen nicht aufscheint, ist im Zweifel anzunehmen, daß der Innengesellschafter im Falle der Auflösung der Gesellschaft mit Geld abzufinden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022487Dokumentnummer
JJR_19550504_OGH0002_0030OB00242_5500000_002