Norm
ASVG §334 Abs2Rechtssatz
(Zur RAO) Der Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 903 RVO ist nicht vom Versicherten abgeleitet, diesem Ersatzanspruch gegenüber kann daher nicht Mitverschulden des Versicherten geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0085552Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008