Norm
ABGB §1096 A2Rechtssatz
Die Mieter haben grundsätzlich nur das Recht auf Wiederherstellung des vorhandenen Hausbrunnens. Ein unwirtschaftliches Verhalten des Hauseigentümers kann jedoch nicht verlangt werden (siehe auch SZ 14/113).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024674Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009