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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in F, vertreten durch Dr. Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in 8160 Weiz, Schulgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Jänner 2000, Zl. 11-39- 171/98-14, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid vom 4. November 1998 entzog die Bezirkshauptmannschaft Weiz dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 AVG und § 24 Abs. 1 Z. 1, § 3 Abs. 1 Z. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 sowie § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung für die Gruppen A1, B und F, und zwar für 17 Monate. Unter einem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, als begleitende Maßnahme eine Nachschulung zu absolvieren, und ihm aufgetragen, innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer besitze einen Probeführerschein, er sei einschlägig vorbestraft. Nun habe er laut Anzeige des Gendarmeriepostens Fischbach beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit hochgradiger Alkoholisierung einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Eine mehrere Stunden nach dem Unfall durchgeführte Blutabnahme habe einen Blutalkoholwert von 1,5 %o ergeben. Schon als der Beschwerdeführer erst den Kleinmotorrad-Führerschein gehabt habe, sei er mit einem Atemalkoholwert von 0,84 mg/l beim Lenken seines Motorfahrrades beanstandet worden. Es habe deshalb auch eine Bestrafung stattgefunden (im Verwaltungsakt erliegt dazu ein Vorstrafenausdruck der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 2. November 1998, der eine Bestrafung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16. Mai 1997 gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 ausweist).
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Birkfeld vom 18. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, am 11. Oktober 1998 im Gemeindegebiet Fischbach als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw dadurch, dass er im alkoholisierten Zustand (1,5 %o zum Zeitpunkt der Blutabnahme) dem Fahrbahnverlauf nicht gefolgt, von der Fahrbahn abgekommen, über eine steil abfallende Böschung gefahren und gegen einen Baum gestoßen sei, fahrlässig seinen Mitfahrer am Körper leicht verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer habe hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Z. 2) StGB begangen.
In einer Stellungnahme vom 22. Jänner 1999 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Lenkens anlässlich des Unfalles ein Blutalkoholwert von nur 1,48 %o vorgelegen sei.
Mit neuerlichem Mandatsbescheid vom 18. März 1999 entzog die Bezirkshauptmannschaft Weiz dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 AVG sowie § 24 Abs. 1 Z. 1, § 3 Abs. 1 Z. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 und § 25 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung und sprach aus, dass vor Ablauf eines Zeitraums von 2 Jahren eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden dürfe (Spruchpunkt I), und verbot dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG darüber hinaus das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den Zeitraum von 2 Jahren ab Zustellung des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer, der einen Probeführerschein besitze und bereits zu der Zeit, als er noch nicht 18 Jahre alt war, wegen Alkohols am Steuer einschlägig vorbestraft worden sei, sei erneut im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer angezeigt worden. Am 4. März 1999 habe er in vermutlich alkoholisiertem Zustand ein Motorfahrrad gelenkt und in weiterer Folge die Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Wie sich aus der Anzeige ergebe, sei der Beschwerdeführer sichtlich schwer betrunken gewesen. Es müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit am Steuer gefährden würde. Dies zeige insbesondere der Umstand, dass selbst während eines gerade anhängigen Ermittlungsverfahrens schon das nächste Alkoholdelikt begangen werde. Dies lasse darauf schließen, dass beim Beschwerdeführer die erwähnte negative Sinnesart besonders ausgeprägt verwurzelt sei.
Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung.
Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 13. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14. April 1999 gerichteten Berufung einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig befunden, weil er am 4. März 1999 um 19.20 Uhr in Fischbach in Fahrtrichtung S. als Lenker eines nach dem Kennzeichen bezeichneten Motorfahrrades sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Juli 2000, Zl. 99/03/0431, als unbegründet abgewiesen.
Erkennbar in Erledigung beider Vorstellungen entzog die Bezirkshauptmannschaft Weiz dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16. November 1999 die für die Klassen A1, B und F erteilte Lenkberechtigung, ab dem 6. November 1998 (dem Zeitpunkt der Zustellung des ersten Mandatsbescheides), sprach aus, dass ihm vor Ablauf des 22. März 2001 eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden dürfe (Spruchpunkt I), und verbot dem Beschwerdeführer unter einem das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den Zeitraum von 2 Jahren, gerechnet ab dem 22. März 1999 (dem Zeitpunkt der Zustellung des zweiten Mandatsbescheides), somit bis einschließlich 22. März 2001 (Spruchpunkt II). Einer allfälligen Berufung wurde jeweils die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. In ihrer Begründung verwies die Bezirkshauptmannschaft Weiz auf die Begründungen ihrer beiden Mandatsbescheide sowie auf das oben wieder gegebene Urteil des Bezirksgerichts Birkfeld vom 18. Jänner 1999 sowie auf den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. Juli 1999. Die aktive und selbst zu verantwortende Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr setze ein Maß als Verlässlichkeit voraus, "ohne das es nicht gehen" könne, weder bei alten noch bei jungen Menschen. Der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zu Tausenden anderen jungen Fahrzeuglenkern "im Bezirk" gezeigt, dass er keine "Sicherung" gegen Alkohol am Steuer habe und diesbezüglich auch nicht lernfähig sei. Dies sei eine Folge der vom Beschwerdeführer ergiebig ausgelebten Sinnesart.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 14. Jänner 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend führte der Landeshauptmann von Steiermark aus, es sei ihm im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. Juli 1999 verwehrt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am 4. März 1999 ein so genanntes Verweigerungsdelikt (Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960) begangen habe. Die Erstbehörde habe zu Recht die Verweigerung des Alkoholtests als bestimmte Tatsache gewertet und diese bei Bemessung der Entziehungsdauer berücksichtigt. Im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark im Verwaltungsstrafverfahren erübrige sich eine Beischaffung des Strafaktes. Gegen die Entscheidung über beide Vorstellungen in einem Bescheid durch die Erstbehörde bestünden keine Bedenken. Hinsichtlich der Entziehungsdauer sei festzuhalten, dass einerseits zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1998 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall (mit Personenschaden) verschuldet und bereits am 4. März 1999 neuerlich ein Alkoholdelikt begangen habe. Dies zeige, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen besonders "gefährdeten" Wiederholungstäter handle, zumal ihn bereits die Entziehung der Lenkberechtigung (gemeint: durch den ersten Mandatsbescheid) und damit eine behördliche Maßnahme nicht davon abgehalten habe, bereits nach "so kurzer Zeit" neuerlich ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen und dabei ein Alkoholdelikt zu begehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
...
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. ...
...
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
..."
§ 99 Abs. 1 und 1a StVO 1960 lautet (auszugsweise):
"§ 99. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von ... zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 %o) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, ...
...
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit ... zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 %o) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 %o) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
..."
Die belangte Behörde hat sich in ihrer die Berufung des Beschwerdeführers abweisenden angefochtenen Entscheidung erkennbar die Ansicht der Erstbehörde zu Eigen gemacht, der Beschwerdeführer habe am 11. Oktober 1998 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht und am 4. März 1999 einen Alkoholtest verweigert. Das Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung hinsichtlich des ersten Alkoholdelikts vom 11. Oktober 1998 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Soweit er in der Beschwerde neuerlich in Zweifel zieht, ein Verweigerungsdelikt begangen zu haben, ist er auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0376 mwN).
Im Ergebnis konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wegen der beiden erwähnten Vorfälle zwei bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG zu verantworten hat. Der präzise Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des von ihm verursachten Verkehrsunfalls kann im Hinblick auf sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, die Alkoholisierung habe 1,48 %o betragen, dahingestellt bleiben, weil bei Zutreffen dieses Vorbringens eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 vorläge.
Nicht geteilt werden kann die Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG unterlassen. Der angefochtene Bescheid lässt erkennen, dass die belangte Behörde, wie schon die Erstbehörde, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen deswegen verneint hat, weil der Beschwerdeführer wenige Monate nach Begehung eines Alkoholdelikts mit einem hohen Grad der Alkoholisierung, das zu einem Verkehrsunfall geführt hat, ein an Verwerflichkeit einer erwiesenen Alkoholbeeinträchtigung gleich zu haltendes Verweigerungsdelikt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0075) gesetzt hat. Gegen die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hegt der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis keine Bedenken. Im Hinblick auf das oben wieder gegebene einschlägige Verhalten des Beschwerdeführers vor dem nunmehr letzten Verstoß gegen die Alkoholvorschriften der StVO 1960, insbesondere im Hinblick auf die in einem Abstand von nur wenigen Monaten begangenen letzten beiden Alkoholdelikte hegt der Verwaltungsgerichtshof auch gegen die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Annahme, der Beschwerdeführer würde seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem 22. März 2001 wieder erlangen, keine Bedenken (vgl. zur Bemessung der Entziehungszeit bei mehreren Alkoholdelikten z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0333, sowie das Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0216).
In diesem Zusammenhang sei freilich darauf hingewiesen, dass das FSG einen bescheidmäßigen Ausspruch, wie er noch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 vorgesehen war, für welche Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, nicht vorsieht. Einer bescheidmäßigen Anordnung, dass für eine bestimmte Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, bedarf es im System des FSG deshalb nicht, weil diese Rechtsfolge bereits im Gesetz selbst, und zwar im § 3 Abs. 2 FSG, normiert ist. Indem die belangte Behörde (durch Abweisung der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid) aussprach, dem Beschwerdeführer dürfe vor Ablauf des 22. März 2001 eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden, hat sie vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund freilich nur in unzweckmäßiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für den Zeitraum der angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit (6. November 1998 bis 22. März 2001) entzogen werde. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist damit nicht verbunden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0298).
Erweist sich aber nach dem bisher Gesagten die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit durch den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig, so bestehen auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gestützt auf § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit das Lenken der in dieser Bestimmung genannten Fahrzeuge für einen Zeitraum von zwei Jahren ausdrücklich verboten hat.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110053.X00Im RIS seit
03.06.2002