Beisatz: Fortsetzung eines vier Jahre anhängigen Prozesses 3 1/2 Monate nach dem Eintritt des Ruhens stellt keine beharrliche Nichtbetätigung des Klägers dar. (T5)
Beisatz: Entscheidend, ob das Verhalten des Klägers auf sein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen läßt. (T13) Veröff: ZVR 1978/185 S 216
Beisatz: Es kommt nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch darauf an, ob der Kläger triftige Gründe für sein Zögern in der Fortsetzung des Prozesses ins Treffen führen kann. (T14) Veröff: ZVR 1979/287 S 344
Auch; Beisatz: Das einverständliche Abwarten des Ausganges eines Vorprozesses (SZ 40/151) oder das Aufnehmen von Vergleichshandlungen zwischen den Parteien (Arb 9861) können ausreichende Gründe dafür sein, daß auch ein längeres Ruhen des Verfahrens die Unterbrechungswirkung der Klage nicht beseitigt. (T19)
Vgl; Beisatz: Hier: Mehrmonatiges Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag bedingt durch die Schwierigkeit der Entscheidungsfindung auf Grund der Organisationsstruktur der antragstellenden Gebietskörperschaft und dem Bemühen um eine Gleichbehandlung der Bauberechtigten. (T20)