Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Der Umstand, daß die Vollmacht für den Vertreter der Klägerin gegenüber dem Vertreter ihres Gegners erklärt wurde, steht ihrer Gültigkeit nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025299Dokumentnummer
JJR_19550511_OGH0002_0010OB00285_5500000_001