Norm
EO §99 Abs1Rechtssatz
§ 111 EO kann im Zusammenhang mit § 99 Abs 1 EO nur dahin ausgelegt werden, daß zumindest die vor Zustellung des Beschlusses über die Einleitung der Zwangsverwaltung abgeschlossenen Mietverträge wirksam bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002831Dokumentnummer
JJR_19550511_OGH0002_0020OB00292_5500000_001