RS OGH 1955/5/11 1Ob272/55, 1Ob1/63, 5Ob271/64, 1Ob4/76 (1Ob5/76), 1Ob36/79, 1Ob54/87, 1Ob7/89, 1Ob4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1955
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Norm

ABGB §1311 IIc
AHG §1 Cc

Rechtssatz

Auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts muss untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, damit beurteilt werden kann, ob das schadenstiftende Verhalten des Organs gegenüber dem Beschädigten als rechtswidrig anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 272/55
    Entscheidungstext OGH 11.05.1955 1 Ob 272/55
    Veröff: SZ 28/127 = JBl 1956,101
  • 1 Ob 1/63
    Entscheidungstext OGH 20.03.1963 1 Ob 1/63
  • 5 Ob 271/64
    Entscheidungstext OGH 04.02.1965 5 Ob 271/64
    Veröff: EvBl 1965/337 S 520 = ZVR 1965/251 S 268 = VersR 1966,886 (mit ablehnender Besprechung von Wahle)
  • 1 Ob 4/76
    Entscheidungstext OGH 17.03.1976 1 Ob 4/76
    Veröff: EvBl 1976/233 S 493
  • 1 Ob 36/79
    Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 36/79
    Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 (Glosse von Frotz) = JBl 1980,539 (größtenteils zustimmend Koziol) = ÖBA 1980,258 (Glosse von Schinnerer) = ÖZW 1980,85
  • 1 Ob 54/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 54/87
    Veröff: SZ 61/43 = JBl 1989,43
  • 1 Ob 7/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 7/89
    Veröff: SZ 62/73
  • 1 Ob 41/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 41/90
  • 1 Ob 15/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 15/92
    Auch; Beisatz: Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts gilt der allgemeine Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck hat, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögensnachteilen) Nachteilen zu schützen. (T1)
    Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
  • 1 Ob 22/92
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 22/92
    Auch; Beisatz: Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge. Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. (T2)
    Veröff: SZ 66/77
  • 1 Ob 20/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 20/93
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 40/93
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 67/39
  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/191
  • 1 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 34/95
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der den Anspruch Erhebende muss vom Schutzzweck der verletzten Norm mitumfasst sein. (T3)
  • 1 Ob 13/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 13/95
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/156
  • 1 Ob 55/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 55/95
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 69/145
  • 1 Ob 2312/96y
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2312/96y
    Auch; Beis wie T2 nur: Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. (T4)
  • 1 Ob 2309/96g
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2309/96g
    Veröff: SZ 70/46
  • 1 Ob 2331/96t
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2331/96t
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 320/97h
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 320/97h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen. (T5)
  • 1 Ob 247/98z
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 247/98z
    Auch; nur: Auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts muss untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll. (T6)
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterbringungsgesetz. (T7)
    Veröff: SZ 71/196
  • 1 Ob 41/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 41/99g
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/75
  • 1 Ob 17/99b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 17/99b
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 4 Abs 3 BDG hat auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. Die Norm strebt also, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb deren Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht. (T8)
    Veröff: SZ 72/129
  • 1 Ob 103/99z
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 103/99z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 272/99b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 272/99b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Zweck der Raumplanung ist nicht die Regulierung gewerberechtlichen Bedarfs oder der Schutz bestehender Gewerbebetriebe vor unerwünschter Konkurrenz. Vielmehr geht es darum, vorausschauend und planmäßig - und somit nicht jeweils einzelfallbezogen - die Nutzung von Grundflächen zu gestalten. (T9)
  • 1 Ob 48/00s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 48/00s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Zweck der Auskunftsgesetze kann es ohne jeden Zweifel nur sein, dass sich der Auskunftswerber richtige und vollständige Auskünfte über Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des darum angegangenen Rechtsträgers verschaffen kann, um danach seine weiteren Dispositionen auszurichten. (T10)
    Veröff: SZ 73/90
  • 1 Ob 197/01d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 197/01d
    Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 74/179
  • 1 Ob 32/02s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 32/02s
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2002/28
  • 1 Ob 313/01p
    Entscheidungstext OGH 08.10.2002 1 Ob 313/01p
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: § 24 Abs 3 NaturschutzG 1993 dient nicht auch dem Individualgüterschutz. (T11)
    Veröff: SZ 2002/128
  • 1 Ob 148/02z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 148/02z
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei Raumordnungsgesetzen sind nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger von deren Schutzzweck umfasst. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung eines Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, werden dagegen nicht geschützt. (T12)
  • 1 Ob 157/04a
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 157/04a
    Auch; Beisatz: Auch bei unvertretbarer Verletzung von Rechtsvorschriften im gewerbebehördlichen Betriebsanlageverfahren sind nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist. (T13)
  • 1 Ob 200/04z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 200/04z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall. (T14)
  • 1 Ob 251/05a
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 251/05a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen lediglich mitbezweckt. (T15)
    Veröff: SZ 2006/53
  • 1 Ob 220/07w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 220/07w
    Auch
  • 1 Ob 97/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 97/07g
    Vgl auch; Beisatz: Die Fragestellung der Normzweckprüfung ist teleologisch ausgerichtet und stellt primär darauf ab, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird; soll nicht die Schutzzweckprüfung jeglichen Aussagegehalt verlieren, darf sie keinesfalls bei einer bloßen Paraphrasierung des Gesetzeswortlauts stehen bleiben: Nicht jeder Schutz, den die Verhaltensnorm tatsächlich bewirkt, ist auch von deren Schutzzweck erfasst. (T16)
    Beisatz: Hier: Schutzzweck der vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Sachwalters. (T17)
  • 1 Ob 143/07x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 143/07x
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Schutzzweck des § 24 StPO. (T18)
  • 1 Ob 187/08v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 187/08v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Aufsichtsbestimmungen des § 24 Abs 1 WAG in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. (T19)
    Bem: Siehe dazu RS0124469. (T20)
  • 1 Ob 232/08m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 232/08m
    Vgl auch; Beis wie T19; Bem wie T20
  • 1 Ob 176/08a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 176/08a
    Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2009/30
  • 1 Ob 28/09p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 28/09p
    Auch; Beis wie T13 nur: Auch bei unvertretbarer Verletzung von Rechtsvorschriften sind nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist. (T21)
    Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Bestimmungen des SchiffahrtsG über die Zulassung von Wasserfahrzeugen. (T22)
    Bem: Siehe dazu RS0124674. (T23)
  • 1 Ob 34/10x
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 34/10x
    Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Schutzzweck des nöGVG 2007. (T24)
  • 1 Ob 190/10p
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 190/10p
    Auch; Beis wie T2 nur: Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. (T25)
    Beis wie T14; Beis wie T21
  • 1 Ob 86/11w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 86/11w
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Schutzzweck verfahrensrechtlicher Zuständigkeitsnormen. (T26)
  • 1 Ob 232/11s
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 232/11s
    Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T25 nur: Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. (T27)
    Beisatz: Hier: Vlbg RaumplanungsG 2006. (T28)
  • 1 Ob 95/12w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 95/12w
    Auch; Beis wie T2 nur: Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge. (T29)
    Beis wie T16; Beis wie T17
  • 1 Ob 56/13m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
    Vgl; Beisatz: Hier: Schutzzweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung. (T30)
    Veröff: SZ 2013/50
  • 10 Ob 55/13f
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 55/13f
    Vgl; Veröff: SZ 2014/14
  • 1 Ob 222/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 222/13y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der § 49 Abs 1, § 110 Abs 1 Geo verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (§ 152 Abs 1 EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des § 110 Abs 1 Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen. (T31)
    Veröff: SZ 2014/20
  • 2 Ob 213/13g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 213/13g
    Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: § 12 TierärzteG. (T32)
  • 1 Ob 171/14z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 171/14z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T21; Beis wie T16; Beisatz: Soweit sich der Schutzzweck nur auf Interessen der Allgemeinheit erstreckt, können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenslagen nur als ? die Amtshaftung des belangten Rechtsträgers nicht begründende ? Reflexwirkung beurteilt werden. (T33)
    Beisatz: Hier: Schutzzweck der Normen über Erteilung und Widerruf der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes einer Flugschule. (T34)
  • 1 Ob 199/15v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 199/15v
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Die unrichtige Erteilung der Rechtskraftbestätigung auf dem Genehmigungsbeschluss (§ 150 Geo) hatte unmittelbare Auswirkungen auf den darauf vertrauenden Liegenschaftskäufer ? vom Schutzzweck erfasst. (T35); Veröff: SZ 2015/129
  • 9 ObA 8/15i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 8/15i
    Auch; Veröff: SZ 2016/25
  • 1 Ob 73/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 73/16s
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T27; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Schutzzweck der Anzeigepflicht nach § 84 StPO idF BGBl I Nr 2000/108; Unterlassungen der Bundeswertpapieraufsicht (BWA); Rechtswidrigkeitszusammenhang verneint. (T36); Veröff: SZ 2017/12
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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