RS OGH 1955/5/11 7Ob215/55, 5Ob131/64, 5Ob158/65, 3Ob48/73, 7Ob611/80, 3Ob515/81, 1Ob631/83 (1Ob632/

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Veröffentlicht am 11.05.1955
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Norm

HGB §378

Rechtssatz

Der zweite Halbsatz des § 378 HGB kommt nur zur Anwendung, wenn die gelieferte Ware mit der bestellten gar nichts gemein hat und offensichtlich für den Zweck des Käufers ohne Bedeutung ist. Die Verschiedenheit der bestellten von der gelieferten Ware muß nach ihrer Beschaffenheit so erheblich sein, daß nach vernünftiger Auffassung der Sachlage ein Kaufmann mit dieser Ware einen Versuch, den Vertrag zu erfüllen, nicht machen würde und von dem Käufer ein Behalten der Ware als Vertragserfüllung nicht erwartet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 215/55
    Entscheidungstext OGH 11.05.1955 7 Ob 215/55
    Veröff: SZ 28/132
  • 5 Ob 131/64
    Entscheidungstext OGH 14.05.1964 5 Ob 131/64
    Veröff: JBl 1964,565
  • 5 Ob 158/65
    Entscheidungstext OGH 06.07.1965 5 Ob 158/65
    Veröff: EvBl 1966/56 S 72
  • 3 Ob 48/73
    Entscheidungstext OGH 10.04.1973 3 Ob 48/73
    Veröff: RZ 1973/151 S 143
  • 7 Ob 611/80
    Entscheidungstext OGH 22.10.1980 7 Ob 611/80
  • 3 Ob 515/81
    Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 515/81
  • 1 Ob 631/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 631/83
  • 3 Ob 535/90
    Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 535/90
  • 8 Ob 89/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 Ob 89/03a
    Beisatz: Bei Annahme der Ausnahmebestimmung des § 378 HGB ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T1); Beisatz: Hier: Bei der Lieferung von 20 % vereinbarungswidrig nicht frost- und tausalzbeständigen Fertigbetonplatten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abweichung einen Grad der Erheblichkeit erreicht habe, dass die Beklagte die Genehmigung durch die Klägerin als ausgeschlossen habe betrachten müssen. (T2)
  • 5 Ob 142/04z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 142/04z
    Vgl auch; Beisatz: Wenn der Käufer ein ganz bestimmtes Material unter Angabe der Artikelnummer bestellt hat und zwischen den Parteien weiters ausdrücklich besprochen wurde, dass der Käufer genau dieses Material wünscht, dann hat der Käufer eindeutig klargelegt, dass er nur dieses Material als Erfüllung annehmen wird. Liefert der Verkäufer in der Folge ein anderes, ausdrücklich nicht bestelltes, Material, handelt es sich um eine nicht rügepflichtige aliud-Lieferung. (T3)
  • 7 Ob 295/04i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 295/04i
    Beisatz: Es handelt sich um eine nicht rügepflichtige aliud-Lieferung, wenn Displays ausdrücklich nach einem Muster (CNC-gebogen und mit Laser geschnitten) geliefert werden sollten, die Displays dann aber mit einer Schlagschere geschnitten, händisch gebogen und gebohrt waren und somit nicht die Präzision des Musters aufwiesen und zudem nicht dem ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck entsprachen. (T4)
  • 2 Ob 78/15g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 78/15g
    Auch; Beisatz: § 378 UGB (T5)
    Beisatz: Hier: Keine Lieferung eines genehmigungsunfähigen Aliud bei Befüllung eines Luftentfeuchters mit einem aus umweltrechtlichen Gründen nicht mehr zulässigen Kältemittel. Bei Lieferung einer vorher besichtigten Speziessache käme eine Anderslieferung ohnedies nicht in Betracht. (T6)

Schlagworte

Lieferung eines Aliuds

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0062694

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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