RS OGH 1955/5/11 3Ob221/55, 3Ob134/61, 7Ob79/72, 7Ob16/76, 7Ob63/82 (7Ob64/82), 7Ob2/83, 7Ob10/90, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1955
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Norm

ABGB §833 B3
VersVG §8
VersVG §70 Abs2

Rechtssatz

Erwirbt eine Personenmehrheit das Versicherungsobjekt, so kann der Versicherungsvertrag nur gemeinsam aufgekündigt werden. Kündigt nur ein Erwerber - ohne Hinweis auf ein Vollmachtsverhältnis - so hat der Versicherer diese unwirksame Kündigung zurückzuweisen. Tut er dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der ganze Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 221/55
    Entscheidungstext OGH 11.05.1955 3 Ob 221/55
    Veröff: SZ 28/130 = EvBl 1955/366 S 594 = JBl 1955,451 (mit zustimmender Besprechung von Ehrenzweig)
  • 3 Ob 134/61
    Entscheidungstext OGH 19.04.1961 3 Ob 134/61
    Beisatz: Eine Betreuungspflicht und Fürsorgepflicht trifft den Versicherer nur hinsichtlich seiner Versicherungsnehmer. (T1)
  • 7 Ob 79/72
    Entscheidungstext OGH 12.04.1972 7 Ob 79/72
    nur: Hat der Versicherer diese unwirksame Kündigung zurückzuweisen. Tut er dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der ganze Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden. (T2); Beisatz: Dies gilt nicht, wenn die Kündigung weder unvollständig, noch formunwirksam, noch verfrüht, noch aus anderen Gründen ungültig, sondern rechtlich wirkungslos war, da mit ihr lediglich eine Kündigung aus Anlass des Eigentumwechsels wiederholt wurde, die bereits vorher wegen Zeitablaufs ausgesprochen und von der Versicherungsgesellschaft angenommen worden war. (T3) Veröff: ZVR 1974/72 S 117
  • 7 Ob 16/76
    Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 16/76
    nur T2; Beisatz: Jedoch nur, wenn er aus dem Inhalt der Kündigung deren Unwirksamkeit oder Ungültigkeit erkennen konnte. (T4)
  • 7 Ob 63/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 63/82
    nur T2; Veröff: VersR 1985,175
  • 7 Ob 2/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 2/83
    nur T2; Veröff: VersR 1984,1208
  • 7 Ob 10/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 10/90
    nur T2; Veröff: VersR 1991,367
  • 7 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 08.06.1994 7 Ob 17/94
    nur T2; Veröff: VersRdSch 1994,356
  • 7 Ob 150/98d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 150/98d
    nur T2
  • 7 Ob 97/01t
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 97/01t
    Auch; nur T2; Beisatz: Der Versicherer muss die unwirksame Kündigung ohne Verzug zurückweisen. Ein Zeitraum von rund 3 Wochen zwischen Eingang des Kündigungsschreibens und der Reaktion auf dieses ist nicht unverzüglich. (T5)
  • 7 Ob 255/10s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 255/10s
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird das Versicherungsverhältnis im besonderen Maß vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht. Nach diesem Grundsatz ist der Versicherer verpflichtet, eine seiner Auffassung nach unwirksame Kündigung jeder Art ohne Verzug zurückzuweisen. Unterlässt dies der Versicherer, dann muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden. (T6)
  • 7 Ob 86/16x
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 86/16x
    Vgl; Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T7); Veröff: SZ 2016/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013443

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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