Norm
EheG §49 A1dRechtssatz
Eine schwere Eheverfehlung liegt nur dann vor, wenn der als Mitverschulden geltend gemachte Vorwurf ehelicher Untreue, der sich im Beweisverfahren als unrichtig herausstellt, wider besseres Wissen oder zumindest in leichtfertiger Weise gemacht wurde, keinesfalls aber dann, wenn sich der Ehemann durch eine wenn auch irrtümliche Wertung von Tatsachen zu dem Vorbringen für berechtigt hielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056952Dokumentnummer
JJR_19550511_OGH0002_0070OB00224_5500000_001