RS OGH 1955/5/11 7Ob224/55, 7Ob586/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1955
beobachten
merken

Norm

EheG §49 A1d

Rechtssatz

Eine schwere Eheverfehlung liegt nur dann vor, wenn der als Mitverschulden geltend gemachte Vorwurf ehelicher Untreue, der sich im Beweisverfahren als unrichtig herausstellt, wider besseres Wissen oder zumindest in leichtfertiger Weise gemacht wurde, keinesfalls aber dann, wenn sich der Ehemann durch eine wenn auch irrtümliche Wertung von Tatsachen zu dem Vorbringen für berechtigt hielt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 224/55
    Entscheidungstext OGH 11.05.1955 7 Ob 224/55
  • 7 Ob 586/76
    Entscheidungstext OGH 03.06.1976 7 Ob 586/76
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Ehelichkeitsbestreitungsklage aus prozeßtaktischen Gründen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056952

Dokumentnummer

JJR_19550511_OGH0002_0070OB00224_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten