RS OGH 1955/5/11 7Ob221/55, 3Ob366/56, 2Ob376/56, 7Ob240/57, 5Ob196/64, 8Ob350/65, 8Ob301/71, 5Ob121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1955
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G4
ZPO §541

Rechtssatz

Ob einem Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, wird das Gericht in der Regel erst dann entscheiden können, wenn es den angebotenen Beweis im Zuge des über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zulässigen Verfahrens aufgenommen hat. Die Ablehnung eines Wiederaufnahmsantrages mit der Begründung, daß dasselbe Beweisthema, über das das neue Beweismittel geführt wird, schon Gegenstand von Beweisaufnahmen gewesen sei, die das Gegenteil dessen ergeben hätten, was durch das neue Beweismittel erwiesen werden soll, ist grundsätzlich unzulässig. Nur dann kann von der Aufnahme des in der Wiederaufnahmsklage beantragten Beweises abgesehen werden, wenn selbst in dem Falle als durch das neue Beweismittel die in der Wiederaufnahmsklage aufgestellten Behauptungen erwiesen werden sollen, eine andere Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen könnte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 221/55
    Entscheidungstext OGH 11.05.1955 7 Ob 221/55
  • 3 Ob 366/56
    Entscheidungstext OGH 25.07.1956 3 Ob 366/56
  • 2 Ob 376/56
    Entscheidungstext OGH 26.09.1956 2 Ob 376/56
  • 7 Ob 240/57
    Entscheidungstext OGH 12.06.1957 7 Ob 240/57
  • 5 Ob 196/64
    Entscheidungstext OGH 24.09.1964 5 Ob 196/64
    nur: Ob einem Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, wird das Gericht in der Regel erst dann entscheiden können, wenn es den angebotenen Beweis im Zuge des über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zulässigen Verfahrens aufgenommen hat. (T1) Beisatz: Prüfung der abstrakten Eignung genügt nicht. (T2)
  • 8 Ob 350/65
    Entscheidungstext OGH 14.12.1965 8 Ob 350/65
    Veröff: SZ 38/215 = JBl 1966,527
  • 8 Ob 301/71
    Entscheidungstext OGH 16.11.1971 8 Ob 301/71
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 121/72
    Entscheidungstext OGH 06.06.1972 5 Ob 121/72
    nur T1
  • 1 Ob 4/73
    Entscheidungstext OGH 31.01.1973 1 Ob 4/73
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 2/73
    Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 2/73
  • 9 ObA 236/91
    Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 236/91
    Auch; nur T1; Veröff: RdW 1992,248
  • 3 Ob 1588/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 1588/91
    Vgl auch; nur: Nur dann kann von der Aufnahme des in der Wiederaufnahmsklage beantragten Beweises abgesehen werden, wenn selbst in dem Falle als durch das neue Beweismittel die in der Wiederaufnahmsklage aufgestellten Behauptungen erwiesen werden sollen, eine andere Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen könnte. (T3) Beisatz: Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ist gerechtfertigt, wenn die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Tatsache von vornherein ungeeignet ist, auf die Entscheidung in der Hauptsache unter Zugrundelegung der im Vorprozeß vertretenen Rechtsansicht Auswirkungen zu zeigen. (T4)
  • 5 Ob 1562/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 1562/92
    Vgl; Beisatz: Die Judikatur verbietet lediglich die Vorwegnahme einer Entscheidung über die konkrete Eignung der neuen Tatsachen, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, läßt jedoch eine Würdigung der abstrakten Eignung im Vorprüfungsverfahren zu. (T5)
  • 6 Ob 278/98w
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 278/98w
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 26/02h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 26/02h
    Auch
  • 8 Ob 45/02d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 45/02d
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen. (T6)
  • 6 Ob 192/05m
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 192/05m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T7)
  • 10 ObS 101/12v
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 ObS 101/12v
    Vgl auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044560

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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