- 7 Ob 221/55
Entscheidungstext OGH 11.05.1955 7 Ob 221/55
- 3 Ob 366/56
Entscheidungstext OGH 25.07.1956 3 Ob 366/56
- 2 Ob 376/56
Entscheidungstext OGH 26.09.1956 2 Ob 376/56
- 7 Ob 240/57
Entscheidungstext OGH 12.06.1957 7 Ob 240/57
- 5 Ob 196/64
Entscheidungstext OGH 24.09.1964 5 Ob 196/64
nur: Ob einem Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, wird das Gericht in der Regel erst dann entscheiden können, wenn es den angebotenen Beweis im Zuge des über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zulässigen Verfahrens aufgenommen hat. (T1) Beisatz: Prüfung der abstrakten Eignung genügt nicht. (T2)
- 8 Ob 350/65
Veröff: SZ 38/215 = JBl 1966,527
- 8 Ob 301/71
Entscheidungstext OGH 16.11.1971 8 Ob 301/71
nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 121/72
Entscheidungstext OGH 06.06.1972 5 Ob 121/72
nur T1
- 1 Ob 4/73
Entscheidungstext OGH 31.01.1973 1 Ob 4/73
nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 2/73
Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 2/73
- 9 ObA 236/91
Auch; nur T1; Veröff: RdW 1992,248
- 3 Ob 1588/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 1588/91
Vgl auch; nur: Nur dann kann von der Aufnahme des in der Wiederaufnahmsklage beantragten Beweises abgesehen werden, wenn selbst in dem Falle als durch das neue Beweismittel die in der Wiederaufnahmsklage aufgestellten Behauptungen erwiesen werden sollen, eine andere Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen könnte. (T3) Beisatz: Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ist gerechtfertigt, wenn die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Tatsache von vornherein ungeeignet ist, auf die Entscheidung in der Hauptsache unter Zugrundelegung der im Vorprozeß vertretenen Rechtsansicht Auswirkungen zu zeigen. (T4)
- 5 Ob 1562/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 1562/92
Vgl; Beisatz: Die Judikatur verbietet lediglich die Vorwegnahme einer Entscheidung über die konkrete Eignung der neuen Tatsachen, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, läßt jedoch eine Würdigung der abstrakten Eignung im Vorprüfungsverfahren zu. (T5)
- 6 Ob 278/98w
nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 26/02h
Auch
- 8 Ob 45/02d
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen. (T6)
- 6 Ob 192/05m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T7)
- 10 ObS 101/12v
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 ObS 101/12v
Vgl auch; Beis wie T7