Norm
ZPO §477 Abs1 Z5 D5Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z5 ZPO kann nur von demjenigen, gegen den ein Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass er in diesem vertreten war, geltend gemacht werden, nicht aber von seinem Gegner, der selbst mit der Bestellung des Kurators für die nicht vertretene Prozesspartei einverstanden war (SZ XI/146, RZ 1934,77 und anderes mehr).
Anmerkung
Bem zum RS: Siehe auch RS0041952.Entscheidungstexte
Schlagworte
Nichtigkeitsgründe, Prozessfähigkeit, gesetzliche VertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0041988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022