Norm
ABGB §364c D1Rechtssatz
Die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, beschränkt die Rechte des Eigentümers auf die eines Nutznießers und es ist eine Verpfändung der Substanz ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0010791Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019