Norm
ZPO §398Rechtssatz
Wenn der Kläger nach Eintritt eines neuen Masseverwalters auf der Beklagtenseite seinen bereits vorher einmal gestellten Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 398 ZPO nicht neuerlich wiederholt, hat er damit zum Ausdruck gebracht, daß er auf die Säumnisfolgen verzichte und seinen früheren Antrag zurückziehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040969Dokumentnummer
JJR_19550518_OGH0002_0010OB00321_5500000_001