Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Unter der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist ein rein äußerer Tatbestand zu verstehen. Der Beweggrund hiezu und die Stellungnahme der Ehegatten zur Trennung sind bei Prüfung der Zerrüttung der Ehe, nicht aber auch bei Beurteilung des Erfordernisses der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057031Dokumentnummer
JJR_19550518_OGH0002_0070OB00158_5500000_002