RS OGH 1955/5/18 1Ob329/55

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Veröffentlicht am 18.05.1955
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Norm

ABGB §914 IIIh
ZPO §578
ZPO §583

Rechtssatz

Die Bestimmung, daß dem Schiedsgerichte ein "unabhängiger Richter des OLG X" angehören müsse, macht den Schiedsvertrag nicht unwirksam, da dies auch so verstanden werden kann, daß es sich um eine Person handeln müssen, die früher einmal das Richteramt bekleidet hat und daher eine erhöhte Gewähr für Unparteilichkeit bietet. Es handelt sich bei diesem Ausdruck nur um eine belanglose Unbedenklichkeit.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 329/55
    Entscheidungstext OGH 18.05.1955 1 Ob 329/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024482

Dokumentnummer

JJR_19550518_OGH0002_0010OB00329_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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