RS OGH 1955/5/18 1Ob292/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1955
beobachten
merken

Norm

AußStrG §9 E10
AußStrG §78
AußStrG §129

Rechtssatz

Zur Rechtsstellung des Nachlaßkurators bei Vorhandensein eines besonderen Prozeßbevollmächtigten für einen Aktivprozeß des Nachlasses. Kein Rekursrecht dieses Prozeßbevollmächtigten bei Verweigerung der Genehmigung zu einem von ihm abgeschlossenen Vergleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006744

Dokumentnummer

JJR_19550518_OGH0002_0010OB00292_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten