Norm
AußStrG §9 E10Rechtssatz
Zur Rechtsstellung des Nachlaßkurators bei Vorhandensein eines besonderen Prozeßbevollmächtigten für einen Aktivprozeß des Nachlasses. Kein Rekursrecht dieses Prozeßbevollmächtigten bei Verweigerung der Genehmigung zu einem von ihm abgeschlossenen Vergleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006744Dokumentnummer
JJR_19550518_OGH0002_0010OB00292_5500000_001