Norm
ZPO §243Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung das erstgerichtliche Urteil und das vorangegangene Verfahren einschließlich der mündlichen Streitverhandlung als nichtig aufhebt und die Klagebeantwortung als verspätet zurückweist, ist dieser Beschluss unanfechtbar, denn es wird noch über das Klagebegehren zu entscheiden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039810Dokumentnummer
JJR_19550518_OGH0002_0020OB00272_5500000_001