Norm
ABGB §906Rechtssatz
Wird als Wertsicherung dem Verpächter ein Wahlrecht eingeräumt, an Stelle von Geld eine bestimmte Ware zu begehren, so kann er eine Ware ähnlicher Art verlangen, wenn die vereinbarte Ware nicht mehr erzeugt wird und die Vertragsbestimmung nur im Interesse des einen Teiles aufgenommen wurde, der seinerzeit den Vertrag vollständig erfüllt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024620Dokumentnummer
JJR_19550518_OGH0002_0030OB00243_5500000_001