Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Eine aus dem gewöhnlichen Verlaufe der Dinge sich ergebende Trennung - wie bei geschäftlicher Abwesenheit, Aufenthalt zur Kur, Einrückung zum Militär mit anschließender Kriegsgefangenschaft - ist nicht als Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057056Dokumentnummer
JJR_19550518_OGH0002_0070OB00158_5500000_004