Beisatz: Ist fraglich, ob ein Versicherungsvertreter Abschlussagent war oder ledglich mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut war, so ist mangels entsprechendem Vorbringen davon auszugehen, dass die ihm von der Versicherung erteilten Vollmachten nach §43 Abs1 Z1 und2 VersVG aufrecht erteilt waren. (T1)