Beisatz: Es ist daher nicht möglich, an Gewicht ähnlich gelagerte Sachverhalte als Entlassungsgrund heranzuziehen. (T2) Veröff: SozArb 1994 H1,13 = RdW 1993,252
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eine ausdehnende Auslegung der Entlassungsgründe im § 82 GewO kann nicht durch einen historischen Straftatbestand (§ 525 StG-Ehestörung) gerechtfertigt werden. (T4)
Auch; Beisatz: Der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit kann durch unrichtige Angaben über ein den Arbeitgeber täuschendes Motiv für eine Urlaubsvereinbarung beziehungsweise einen Urlaubsvorgriff nicht erfüllt werden. (T6); Beisatz: Keine ausdehnende Auslegung der taxativ aufgezählten Entlassungsgründe nach § 82 GewO. (T7)
Beisatz: Auch wenn gelegentlich formuliert wurde, eine „ausdehnende Anwendung" auf einen nach Beschaffenheit und Bedeutung gleichwertigen Tatbestand sei zulässig, kommt lediglich eine an die Grenzen des Wortsinns heranreichende (weite) Auslegung unter Berücksichtigung des erkennbaren Gesetzeszweckes in Betracht, nicht aber eine sinngemäße Anwendung auf ähnlich gelagerte, vom Wortsinn der Norm jedoch nicht erfasste Sachverhalte. (T8)