Norm
ZPO §228 B8Rechtssatz
Eine Tatsache, der rechtsaufhebende Wirkung schon im Vorprozeß abgesprochen wurde, kann nicht im Wege der Feststellungsklage zur Geltung gebracht werden. Das Klagebegehren ist mangels Rechtsschutzbedürfnis abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038914Dokumentnummer
JJR_19550524_OGH0002_0040OB00051_5500000_002