Norm
ABGB §1162 IAbRechtssatz
Nervosität und Unbeherrschtheit eines Dienstnehmers sind keine Gründe, die den von ihm gesetzten Entlassungsgrund der groben Beleidigung entschuldbar machen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Hilfsarbeiter, erhebliche Ehrverletzung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Erregung, Gemütsbewegung, Choleriker, Entschuldigungsgrund, Beschimpfung, Unmutsäußerung, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029882Dokumentnummer
JJR_19550524_OGH0002_0040OB00046_5500000_001