Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Mangels anderer Vereinbarungen sind zu den Rechtshandlungen, die zur Durchführung bei Begründung einer Gemeinschaft, etwa der Gütergemeinschaft, erforderlich sind, ebenso wie bei Aufhebung der Gemeinschaft nur die Teilhaber gemeinsam und nicht die einzelnen Teilhaber für sich befugt (Einverleibung der ehelichen Gütergemeinschaft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013407Dokumentnummer
JJR_19550525_OGH0002_0010OB00208_5500000_001