Norm
ABGB §861Rechtssatz
Der Kaufmann hat seine Antwortpflicht bereits erfüllt, wenn er die Ablehnungserklärung abgesandt hat. Ist trotz ordnungsmäßiger Absendung die Erklärung dem Antragsteller nicht oder verspätet zugegangen, so liegt kein Schweigen vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015783Dokumentnummer
JJR_19550525_OGH0002_0010OB00251_5500000_001