RS OGH 1955/5/25 1Ob251/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1955
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Norm

ABGB §861
ABGB §862
HGB §362

Rechtssatz

Der Kaufmann hat seine Antwortpflicht bereits erfüllt, wenn er die Ablehnungserklärung abgesandt hat. Ist trotz ordnungsmäßiger Absendung die Erklärung dem Antragsteller nicht oder verspätet zugegangen, so liegt kein Schweigen vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015783

Dokumentnummer

JJR_19550525_OGH0002_0010OB00251_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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