RS OGH 1955/5/25 7Ob256/55, 2Ob545/82, 2Ob625/84, 7Ob725/87, 8Ob678/88 (8Ob679/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1955
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Norm

ABGB §90 Satz1
ABGB §92 C
ABGB §280
AußStrG §9 B2

Rechtssatz

Die Beistandspflicht gibt der Ehegattin auch das Recht zu verlangen, im Verfahren über die Bestellung eines Kurators gehört zu werden und auf diese Weise die Interessen des Abwesenden wahrzunehmen; sie vermag auf den Gang der Erhebungen und auf die gerichtlichen Verfügungen sonach Einfluß zu nehmen. Mit Rücksicht darauf muß ihr aber auch das Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Kuratelsgerichtes über die Bestellung eines Kurators zuerkannt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 256/55
    Entscheidungstext OGH 25.05.1955 7 Ob 256/55
    EvBl 1955/334 S 541
  • 2 Ob 545/82
    Entscheidungstext OGH 19.10.1982 2 Ob 545/82
    nur: Mit Rücksicht darauf muß ihr aber auch das Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Kuratelsgerichtes über die Bestellung eines Kurators zuerkannt werden. (T1) = MietSlg 34011
  • 2 Ob 625/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 625/84
    Auch; nur T1; Beisatz hier: Ehegatte des Kurators. (T2)
  • 7 Ob 725/87
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 725/87
    Vgl; Beisatz: § 281 ABGB räumt kein subjektives Recht auf das Amt des Sachwalters ein. (T3)
  • 8 Ob 678/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 8 Ob 678/88
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz hier: Die Mutter ist lediglich berechtigt, Anregungen an das Pflegschaftsgericht zu richten, die dieses im Rahmen seines amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006366

Dokumentnummer

JJR_19550525_OGH0002_0070OB00256_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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