Norm
ABGB §90 Satz1Rechtssatz
Die Beistandspflicht gibt der Ehegattin auch das Recht zu verlangen, im Verfahren über die Bestellung eines Kurators gehört zu werden und auf diese Weise die Interessen des Abwesenden wahrzunehmen; sie vermag auf den Gang der Erhebungen und auf die gerichtlichen Verfügungen sonach Einfluß zu nehmen. Mit Rücksicht darauf muß ihr aber auch das Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Kuratelsgerichtes über die Bestellung eines Kurators zuerkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006366Dokumentnummer
JJR_19550525_OGH0002_0070OB00256_5500000_001