Norm
ZPO §63Rechtssatz
Dann, wenn mit dem Armenrechtsgesuch zugleich eine Klageschrift eingereicht wird, wird auch das Streitverfahren eingeleitet, sofern nicht die Partei zum Ausdruck bringt, daß die Klageschrift nur als Anlage zur Begründung des Armenrechtsgesuches dienen soll (deutsches Prozeßrecht). Hat aber der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, die Klage erst im Falle der Bewilligung des Armenrechtes als eingereicht zu betrachten, dann ist für den Fall der Verweigerung des Armenrechtes die Klage als nicht eingebracht anzusehen und kann daher nicht Streitanhängigkeit gegenüber einer in Österreich angebrachten gleichartigen Klage begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0036137Dokumentnummer
JJR_19550525_OGH0002_0010OB00347_5500000_002