RS OGH 1955/5/25 1Ob347/55

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Veröffentlicht am 25.05.1955
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Norm

ZPO §63
ZPO §233

Rechtssatz

Dann, wenn mit dem Armenrechtsgesuch zugleich eine Klageschrift eingereicht wird, wird auch das Streitverfahren eingeleitet, sofern nicht die Partei zum Ausdruck bringt, daß die Klageschrift nur als Anlage zur Begründung des Armenrechtsgesuches dienen soll (deutsches Prozeßrecht). Hat aber der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, die Klage erst im Falle der Bewilligung des Armenrechtes als eingereicht zu betrachten, dann ist für den Fall der Verweigerung des Armenrechtes die Klage als nicht eingebracht anzusehen und kann daher nicht Streitanhängigkeit gegenüber einer in Österreich angebrachten gleichartigen Klage begründen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 347/55
    Entscheidungstext OGH 25.05.1955 1 Ob 347/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0036137

Dokumentnummer

JJR_19550525_OGH0002_0010OB00347_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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