Norm
StPO §170 Z6Rechtssatz
Eine bloße Prozeßgegnerschaft genügt an und für sich noch nicht, um die Annahme einer Feindschaft im Sinne des § 170 Z 6 StPO zu rechtfertigen. Es muß sich vielmehr um eine immerhin bereits durch längere Zeit bestehende und tiefer liegende Feindschaft handeln. Überdies macht eine Feindschaft einen Zeugen nur dann eidesunfähig, wenn sie mit Berücksichtigung der näheren Umstände des Falles geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit des Zeugen auszuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097778Dokumentnummer
JJR_19550525_OGH0002_0050OS00245_5500000_001