Norm
EO §99Rechtssatz
Eine vor Einführung des Zwangsverwalters (nach Bewilligung der Zwangsverwaltung) durch den Verpflichteten eingebrachte Klage, die Ansprüche der zwangsverwalteten Masse betrifft, ist nicht nichtig, sondern fortzusetzen, wobei das Klagebegehren dahingehend zu modifizieren ist, dass der Klagsbetrag zu Handen des Zwangsverwalters zu bezahlen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002823Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018