Norm
EO §227Rechtssatz
Wenn das Fruchtgenußrecht nur auf einer Hälfte der Liegenschaft bücherlich sichergestellt ist, kann auch nur die Hälfte des Meistbotsrestes dem Fruchtgenußberechtigten zugewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0003819Dokumentnummer
JJR_19550601_OGH0002_0020OB00320_5500000_001