RS OGH 1955/6/1 7Ob265/55, 3Ob69/67, 3Ob98/70, 3Ob182/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1955
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Norm

EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 IB
EO §353 Abs1 IVB
EO §356 Abs1

Rechtssatz

Die Möglichkeit, einen im Exekutionstitel enthaltenen Anspruch durch Ersatzvornahme durchzusetzen, gibt das Gesetz dem betreibenden Gläubiger nur, wenn der Exekutiongstitel auf die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung lautet. Eine Verpflichtung zu tätigem Handeln kann sich aber für die verpflichtete Partei im Zuge der auf Grund eines auf Duldung oder Unterlassung gerichteten Exekutionstitels durchgeführten Exekution ergeben, wenn der Verpflichtete nach Erwirkung des Exekutiongstitels eine dem Rechte des betreibenden Gläubigers auf Duldung oder Unterlassung widerstreitende Veränderung herbeigeführt hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 265/55
    Entscheidungstext OGH 01.06.1955 7 Ob 265/55
  • 3 Ob 69/67
    Entscheidungstext OGH 12.07.1967 3 Ob 69/67
    EvBl 1968/147 S 245
  • 3 Ob 98/70
    Entscheidungstext OGH 22.07.1970 3 Ob 98/70
    MietSlg 22711
  • 3 Ob 182/78
    Entscheidungstext OGH 20.12.1978 3 Ob 182/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004783

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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