Norm
EO §353 Abs1 IARechtssatz
Die Möglichkeit, einen im Exekutionstitel enthaltenen Anspruch durch Ersatzvornahme durchzusetzen, gibt das Gesetz dem betreibenden Gläubiger nur, wenn der Exekutiongstitel auf die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung lautet. Eine Verpflichtung zu tätigem Handeln kann sich aber für die verpflichtete Partei im Zuge der auf Grund eines auf Duldung oder Unterlassung gerichteten Exekutionstitels durchgeführten Exekution ergeben, wenn der Verpflichtete nach Erwirkung des Exekutiongstitels eine dem Rechte des betreibenden Gläubigers auf Duldung oder Unterlassung widerstreitende Veränderung herbeigeführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004783Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012