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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags als verspätetSpruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Beschluß vom 30. November 1998, B410/98-18, dem Beschwerdevertreter zugestellt am 19. Feber 1999, wies der Verfassungsgerichtshof die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 13. Jänner 1998 erhobene Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist als verspätet zurück.
2. Mit dem am Tag der Zustellung dieses Beschlusses zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Einschreiter nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.
Zur Begründung dieses Antrags bringt er vor, daß der Beschwerdevertreter irrtümlich und für ihn völlig unerklärlich die sechswöchige Beschwerdefrist mit 25.11.1998 anstelle richtigerweise mit 18.11.1998 vorgemerkt und in seinem Terminkalender eingetragen habe. Dieses Versehen, welches dem Rechtsvertreter in seiner 25-jährigen Anwaltspraxis noch nicht unterlaufen sei, stelle als offensichtlicher Aufmerksamkeitsfehler einen minderen Grad des Versehens dar, weshalb um Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht werde.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zulässig.
1. Gemäß §33 VerfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VerfGG im §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muß gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (§148 Abs3 ZPO).
2. Im gegebenen Fall wurde die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht gewahrt, weil diese Frist nicht erst mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes B410/98-18 am 19. Feber 1999 zu laufen begann; das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, fiel nämlich schon früher weg: In der mit dem genannten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes zurückgewiesenen, mit 19. November 1998 datierten (und am selben Tag zur Post gegebenen) Beschwerde gab der Beschwerdevertreter zu deren Rechtzeitigkeit an, daß ihm der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Salzburg über die Bestellung zum Verfahrenshelfer am 7. Oktober 1998 zugestellt worden sei.
Daß diese Fristberechnung unrichtig war, da die Frist zur Erhebung der Beschwerde bereits am Tag vor Beschwerdeerhebung (d.i. der 18. November 1998) abgelaufen war, hätte dem Beschwerdevertreter (spätestens) beim Abfassen der Beschwerde auffallen müssen. Da somit das Hindernis, welches die Versäumung der Beschwerdefrist verursachte, bereits am 19. November 1998 weggefallen ist, war der erst am 19. Feber 1999 zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 11706/1988, 12543/1990, 13970/1994; VfGH 9.6.1997, B789/97).
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §33 VerfGG iVm §148 Abs3 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B296.1999Dokumentnummer
JFT_10009690_99B00296_00