Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Da der Dienstgeber (Bauer) seinem Knecht den Auftrag gegeben hatte, den Wagen auf der Straße stehen zu lassen, war er verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Verkehrshindernis bei Eintritt der Dunkelheit entsprechend beleuchtet wurde. In der nicht gehörigen Überwachung liegt ein Eigenverschulden des Dienstgebers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023172Dokumentnummer
JJR_19550601_OGH0002_0020OB00326_5500000_001