Norm
AHG §1 GRechtssatz
Wenn der Anspruch nicht schon in der gegen das Organ gerichteten Klage in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung als ein Anspruch aus einer unter das AHG fallenden Handlung eines Organes dargestellt wird, kann die Zuständigkeit nur nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen der Klage beurteilt werden. Die Klage ist daher abzuweisen und nicht zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0045599Dokumentnummer
JJR_19550601_OGH0002_0010OB00212_5500000_001