Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Nicht jeder auf Seite des Ehemannes gelegene Scheidungsgrund macht die Ehegattin ihrer Folgepflicht ledig. Nur dann, wenn sich der Ehemann besonders schwere Eheverfehlungen, wie Ehebruch, fortgesetzte empfindliche Verletzungen der ehelichen Treue, Mordversuch, schwere Misshandlungen oder Drohungen hat zu Schulden kommen lassen, mag eine Weigerung der Frau, mit ihm die häusliche Gemeinschaft zu teilen, begründet erscheinen und nur dann wäre ihre Ablehnung nicht als Eheverfehlung zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047187Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021