RS OGH 1955/6/14 4Ob73/55

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Veröffentlicht am 14.06.1955
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Norm

ABGB §1162 IAa

Rechtssatz

Der die Entlassung aussprechende Dienstgeber ist nicht verpflichtet, die Entlassungsgründe im einzelnen anzugeben; es genügt daher, wenn er zB darauf hinweist, daß der Dienstnehmer gegen die Interessen des Werkes verstoßen und einen groben Vertrauensmißbrauch begangen habe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 73/55
    Entscheidungstext OGH 14.06.1955 4 Ob 73/55
    Veröff: Arb 6250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026178

Dokumentnummer

JJR_19550614_OGH0002_0040OB00073_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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