Norm
ABGB §1162 IAaRechtssatz
Der die Entlassung aussprechende Dienstgeber ist nicht verpflichtet, die Entlassungsgründe im einzelnen anzugeben; es genügt daher, wenn er zB darauf hinweist, daß der Dienstnehmer gegen die Interessen des Werkes verstoßen und einen groben Vertrauensmißbrauch begangen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026178Dokumentnummer
JJR_19550614_OGH0002_0040OB00073_5500000_002