Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Ein Dienstgeber, der vom Dienstnehmer verdächtigt wird, daß er einen ihm nicht zukommenden Betrag erhalten habe, ist kraft der das Dienstverhältnis beherrschenden Treupflicht gehalten, sich darüber zu äußern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025776Dokumentnummer
JJR_19550614_OGH0002_0040OB00077_5500000_001