RS OGH 1955/6/14 4Ob77/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1955
beobachten
merken

Norm

ABGB §1157

Rechtssatz

Ein Dienstgeber, der vom Dienstnehmer verdächtigt wird, daß er einen ihm nicht zukommenden Betrag erhalten habe, ist kraft der das Dienstverhältnis beherrschenden Treupflicht gehalten, sich darüber zu äußern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025776

Dokumentnummer

JJR_19550614_OGH0002_0040OB00077_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten