Auch; Beisatz: Zu den Voraussetzungen für einen Zwischenantrag auf Feststellung gehört unter anderem, daß das Bestehen oder Nichtbestehen des strittigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses für die zu fällende Entscheidung präjudiziell ist, also eine Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für das Klagebegehren (auch Eventualbegehren) bildet. (T1)