Norm
ABGB §1162 IBcRechtssatz
Die Androhung der Entlassung, wenn sich der Dienstnehmer nicht binnen einer kurzen Frist zur einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses bereit erkläre, stellt keine Drohung dar, die den Dienstnehmer zum sofortigen Austritt berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026127Dokumentnummer
JJR_19550614_OGH0002_0040OB00073_5500000_001