Norm
EheG §66Rechtssatz
Die Gattin ist auch während des Bestandes der Ehe berechtigt, für den Fall der Scheidung auf Unterhalt zu verzichten, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und angenommen werden kann, daß die Ehe zerrüttet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057406Dokumentnummer
JJR_19550615_OGH0002_0010OB00378_5500000_001