RS OGH 1955/6/15 1Ob378/55

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Veröffentlicht am 15.06.1955
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Norm

EheG §66

Rechtssatz

Die Gattin ist auch während des Bestandes der Ehe berechtigt, für den Fall der Scheidung auf Unterhalt zu verzichten, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und angenommen werden kann, daß die Ehe zerrüttet ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 378/55
    Entscheidungstext OGH 15.06.1955 1 Ob 378/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057406

Dokumentnummer

JJR_19550615_OGH0002_0010OB00378_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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