TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/27 96/13/0101

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des GK in W, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Mai 1996, Zl. GA 8 - 1881/96, betreffend Berücksichtigung von Werbungskosten beim Jahresausgleich für 1993 und bei der Arbeitnehmerveranlagung für 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er das Jahr 1993 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im Übrigen (soweit der angefochtene Bescheid das Jahr 1994 betrifft) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 936,34 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog im Streitzeitraum als Linienpilot Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Mit einem Antrag auf Jahresausgleich für 1993 machte der Beschwerdeführer u.a. eine Reihe von Ausgaben als Werbungskosten geltend. Darunter befinden sich Beträge in Höhe von 40 % der angefallenen Telefonsprechgebühr, für eine Pager-Grundgebühr, von S 3.816,-- für einen Anrufbeantworter und von insgesamt S 41.386,-- für zwei Lizenzverlustversicherungen.

Mit Bescheid vom 21. März 1994 führte das Finanzamt den Jahresausgleich durch, berücksichtigte jedoch die Aufwendungen für den Anrufbeantworter und für die Lizenzverlustversicherungen nicht als Werbungskosten. Die Aufwendungen für die Lizenzverlustversicherungen würden keine Werbungskosten darstellen, die Kosten für den Anrufbeantworter würden zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung gehören, weil ein unmittelbarer beruflicher Zusammenhang nicht erkennbar sei.

Gegen den Jahresausgleichsbescheid 1993 erhob der Beschwerdeführer Berufung. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Berufung gegen die Nichtanerkennung der beantragten Fluglizenzverlustversicherungen sowie gegen die Nichtanerkennung des Anrufbeantworters richte. Die Versicherung (gemeint: der Versicherungsfall) trete sowohl im Falle des vorübergehenden als auch im Falle des gänzlichen Verlustes der Fluglizenz ein, d.h. dass im Falle der vorübergehenden Berufsunfähigkeit diese Versicherung neben laufenden, allerdings stark reduzierten Gehalts-, Krankenentgelt- oder sonstigen Unterstützungsleistungen durch Dienstgeber oder Sozialversicherungsträger einen Einnahmenverlust abdecke bzw. überbrücke.

Mit der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 machte der Beschwerdeführer abermals u.a. 40 % der angefallenen Telefonsprechgebühr, die Pager-Grundgebühr sowie einen Betrag von S 29.138,-- für eine Lizenzverlustversicherung als Werbungskosten geltend.

Mit der mit Einkommensteuerbescheid vom 22. Februar 1996 durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 1994 fest, wobei es die geltend gemachten Werbungskosten für die Lizenzverlustversicherung nicht berücksichtigte, weil diese Versicherung in keinem oder nur einem mittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehe.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er in der Begründung anführte, dass sich die Berufung gegen die Nichtanerkennung der beantragten Fluglizenzverlustversicherungen richte, und auf die Begründung der Berufung gegen den Jahresausgleichsbescheid 1993 verwies.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die im (richtig wohl: für das) Kalenderjahr 1993 geltend gemachten Anschaffungskosten für einen Anrufbeantworter würden einen, wie vom Finanzamt bereits angeführt, unter das Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 fallenden nicht abzugsfähigen gemischten Aufwand darstellen. Solche Aufwendungen seien in vollem Umfang der privaten Lebensführung zuzuordnen, auch wenn das Entstehen dieser Aufwendungen beruflich (mit-)veranlasst gewesen sei.

Bei "der Loss of Licence-Versicherung" handle es sich um einen Gruppenversicherungsvertrag, aus dem für die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles eine monatliche Zahlungsentschädigung für die Dauer der Fluguntauglichkeit, maximal bis zu einem vereinbarten Endalter, resultiere, die im Falle der (vorübergehenden) Berufsunfähigkeit den Einnahmenverlust infolge reduzierter Gehalts-, Krankenentgelt- oder sonstiger Unterstützungsleistungen abdecke bzw. überbrücke. Das den Versicherungsfall auslösende Ereignis sei dabei entweder eine Krankheit oder ein Unfall, auch wenn dieser Umstand in der privaten Lebensführung des Beschwerdeführers liege. Da der angestrebte Versicherungsschutz nicht (fast) ausschließlich rein berufsbedingte Risken abdecke, sondern sich auf allgemeine Risken in der Privatsphäre erstrecke (Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren könne), fehle es an dem für die Werbungskosteneigenschaft notwendigen unmittelbaren kausalen Zusammenhang.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die belangte Behörde ordnet - wie schon das Finanzamt - die geltend gemachten Aufwendungen für den Anrufbeantworter ohne nähere Erläuterung, wie sie zu dem rechtlichen Ergebnis gelangt ist, den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zu. Dem kann der Gerichtshof nicht folgen.

Ein Anrufbeantworter, selbst wenn es sich um ein gesondertes Gerät handelt und nicht bloß als Anrufbeantworterfunktion ein integrierter Teil eines Telefonapparates, eines Telefon/Fax-Apparates oder eines Modems für einen Internetzugang ist, ist als Ergänzungsgerät zu einem Telefon anzusehen. Als solches sind die Kosten für dessen Anschaffung jedoch nicht von vorneherein anders als Telefonkosten zu behandeln.

Telefonsprechgebühren hat das Finanzamt im beantragten Umfang von 40 % der gesamt anfallenden Sprechgebühren in beiden Streitjahren als Werbungskosten des Beschwerdeführers anerkannt, darüber hinaus auch eine Pager-Grundgebühr.

Bei Telefonkosten, welche weder in die Gruppe der ausdrücklich abzugsfähigen Werbungskosten noch in die Gruppe der nach § 20 EStG ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen fallen, ist auf die Veranlassung abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, 95/15/0034). Die Aufteilung der Telefonkosten einschließlich der (die Gerätemiete für den Telefonapparat enthaltenden) Grundgebühr in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil hat der Verwaltungsgerichtshof etwa mit den hg. Erkenntnissen vom 29. Juni 1995, 93/15/0104, und vom 20. Dezember 1994, 90/14/0229, für nicht rechtswidrig erkannt (vgl. auch Doralt, EStG5,Tz 233 und 330 zu § 4). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für einen Anrufbeantworter, ein Zusatzgerät zu einem Telefon, nicht von vorneherein ausgeschlossen.

Da die Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid, soweit er das Jahr 1993 betrifft, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Soweit der Beschwerdeführer die Anerkennung der Prämien für die Fluglizenzverlustversicherungen als Werbungskosten "genauso wie bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung" verlangt, sind ihm seine Berufungsausführungen entgegen zu halten, dass die Versicherung (gemeint: der Versicherungsfall) sowohl im Fall des vorübergehenden als auch des gänzlichen (gemeint: endgültigen) Verlustes der Fluglizenz eintritt. Die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen, dass aus der Versicherung bei Eintritt des - allenfalls auch durch die private Lebensführung bedingten - Versicherungsfalles eine monatliche Zahlungsentschädigung für die Dauer der Fluguntauglichkeit, maximal bis zu einem vereinbarten Endalter, resultiere, blieben in der Beschwerde unwidersprochen. Bei der Verfahrensrüge, es sei nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Unterlagen und Informationen die belangte Behörde zu ihren Feststellungen komme, und die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht aufgefordert, den genauen Inhalt der von ihm abgeschlossenen Versicherung unter Beweis zu stellen, unterlässt es der Beschwerdeführer jedoch, darzulegen, welchen - gegebenenfalls von den Feststellungen der belangten Behörde abweichenden - Inhalt die von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträge tatsächlich hätten.

Einer Betriebsunterbrechungsversicherung - einer Sachversicherung (vgl. das Urteil des OGH vom 18. Dezember 1986, 7 Ob 55/86), welche zur Anerkennung ihrer Prämien als Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen könnte (vgl. Doralt5, EStG, Tz 330 zu § 4, S. 158) - kann eine Versicherung mit Versicherungsleistung bei gänzlicher Flugunfähigkeit bis zu einem bestimmten Endalter nicht gleichgehalten werden.

Beiträge zu Personenversicherungen sind - vom hier nicht interessierenden Fall des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG abgesehen - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, 98/13/0183).

Die belangte Behörde verneinte die Anerkennung der Versicherungsprämien als Werbungskosten mit der Begründung, dass das den Versicherungsfall auslösende Ereignis entweder eine Krankheit oder ein Unfall sei, auch wenn dieser Umstand in der privaten Lebensführung des Beschwerdeführers liege. Damit decke der angestrebte Versicherungsschutz nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risken ab, sondern erstrecke sich auf allgemeine Risken der Privatsphäre (Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren könne). Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Sachverhaltsfeststellungen von einer Personenversicherung ausging, welche nicht ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos abdecke (vgl. auch Doralt, EStG5, Tz 220 zu § 16, S. 109), und dementsprechend die Anerkennung als Werbungskosten versagte, kann darin keine Rechtswidrigkeit gesehen werden (vgl. zur Fluglizenzverlustversicherung ausdrücklich auch Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz21, Anm 334 zu § 9 dEStG und das dort verwiesene Urteil des BFH vom 13. April 1976, VI R 87/73). Eine Anerkennung der Versicherungsprämien als Werbungskosten kam daher ähnlich den Prämien für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, 91/14/0043).

Da die Beschwerde somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit er die Nichtanerkennung der Versicherungsprämien als Werbungskosten betrifft, nicht aufzuzeigen vermag, war die Beschwerde in dem von der Aufhebung nicht betroffenen Teil, sohin soweit sie das Jahr 1994 betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130101.X00

Im RIS seit

09.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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