Norm
EO §39 IIIHRechtssatz
Ein vorliegender Einstellungsgrund ist nur dann zu beachten, wenn er von einer hiezu berechtigten Partei geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012