Vgl aber; Beisatz: Als Normzweck des § 24 Sbg JagdG 1946, § 31 Sbg JagdG 1977 ist nur die Gewährleistung einer raschen und sicheren jagdbehördlichen Überprüfung der Jagdpachtverträge zu erkennen. Die Einhaltung der aufgestellten Formvorschrift soll nicht für die rechtsgeschäftliche Bindung sondern nur für die verwaltungsrechtliche Beachtlichkeit von Belang sein. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einer ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 11 Abs 2 Sbg JagdG) getroffenen und der Behörde nicht angezeigten Vereinbarung betreffend die Einrichtung einer Jagdgesellschaft können daher keine Rechtswirkungen zukommen. (T2) Veröff: JBl 1987,784 = SZ 60/40
Vgl; Beisatz: Dem jagdrechtlichen Schriftformgebot ist als Normzweck bloß die Gewährleistung rascher und sicherer jagdbehördlicher Überprüfung des Vertragsinhalts beizumessen, wogegen die mangelnde Schriftlichkeit der rechtsgeschäftlichen Bindung nicht entgegensteht. (T3)