Norm
GBG §29Rechtssatz
Ein Gesuch um Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung kann keinen Zweck mehr erfüllen, wenn gleichzeitig von einem anderen Bewerber ein Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft beim Grundbuchsgericht einlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0060492Dokumentnummer
JJR_19550622_OGH0002_0070OB00297_5500000_001